Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand 01.06.2005 (1.1)

 

I. Vertragsabschluß

  1. Allen unseren derzeitigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen liegen unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur für den Fall Vertragsbestandteil, dass wir ihre Verwendung für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Im übrigen gelten unsere Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung als angenommen.
  2. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung und mit dem Inhalt unserer Bestätigung für uns verbindlich.
  3. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln und den Handelsgebrauch die Incoterms 1990, für Akkreditive die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der ICC, und zwar jeweils in der neuesten Fassung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Erhöhungen von Frachtkosten, Versicherungsprämien, Zöllen und anderen Nebenkosten, die nach Vertragsabschluß eintreten, hat der Käufer zu tragen.
  2. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt der Käufer vom Vertragsabschluß an das Kursrisiko.
  3. Ohne abweichende Vereinbarung verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, der Unternehmer in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Einen höheren Verzugsschaden gegenüber einem Unternehmer nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt vorbehalten.
  4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder einer Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder als bestehend und fällig von uns anerkannt ist.
  5. Unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserer Ansicht mindern oder Vereinbarungen oder vorgegebene Zahlungsbedingungen nicht eingehalten worden sind; diese Bedingung ist unabhängig von der Laufzeit hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel anzuwenden. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, noch nicht durchgeführte Lieferungen von der Erbringung einer unserer Forderung entsprechenden Sicherheitsleistung unserer Wahl oder von Vorauszahlungen abhängig zu machen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III. Lieferzeiten

  1. Lieferzeiten gelten ab Lieferwerk und sind nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich als Fixhandelskauf i.S.v. § 376 HGB bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen, soweit Akkreditivstellung vereinbart ist, erst nach Eröffnung des Akkreditivs und Erteilung unserer Zustimmung, ferner nach bedingungsfreier Klarstellung derjenigen Einzelheiten, die zur Vornahme unserer Leistung festzulegen sind. Sofern Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst mit vollständiger Zahlung des in Rechnung gestellten Vertragspreises zu laufen.
  2. Auf die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit durch uns kann sich der Käufer nur berufen, sofern er seinerseits die ihm obliegende vertragliche Leistungsfrist erfüllt und uns z.B. die notwendigen Versandinstruktionen rechtzeitig erteilt hat. Anderenfalls gilt die vereinbarte Lieferfrist durch unsere Meldung der Versandbereitschaft als gewahrt.
  3. Bei Lieferverzug unsererseits kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine Nachfrist von zwei Wochen, bei Geschäften mit Auslandsberührung von vier Wochen, gesetzt hat und die Vertragsware bis zum Fristablauf von uns nicht als versandbereit gemeldet worden war. Weitergehende Ansprüche des Käufers, z.B. solche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, sind ausgeschlossen.

IV. Spezifikationen und Abrufe

  1. Spezifikationen oder Änderungen von Spezifikationen und Abrufe vereinbarter Lieferungen sind von uns nur zu beachten, sofern sie so rechtzeitig erfolgen, dass uns die Ausführung möglich ist. Anderenfalls sind wir zur Zurückweisung oder Streichung der Order berechtigt. Der Käufer hat für diesen Fall den uns entstandenen Schaden zu ersetzen.

V. Versand, Gefahrenübergang und Teilleistungen

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind bei Fehlen besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt entgeltlich zu Lasten des Käufers und in handelsüblicher Ausführung.
  2. Versandbereit gemeldete Ware muss binnen 24 Stunden abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl an den Bestimmungsort zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers – ggfs. auch im Freien und ohne Einhausung – zu lagern sowie den Vertragspreis in Abweichung anderslautender Zahlungsvereinbarungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder in unzumutbarer Weise behindert, sind wir berechtigt, die Lieferung anderweitig vorzunehmen: die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen hat der Käufer zu tragen.
  4. Verzögert sich aus irgendwelchen Gründen die Verladung, sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Käufers alle zur Erhaltung der Ware uns als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Ebenso sind wir berechtigt, falls aus irgendeinem Grund die Verschiffung im vorgesehenen Hafen unmöglich sein sollte, die Ware an einem anderen Hafen anzuliefern. Dies verpflichtet den Käufer, uns oder unserem Beauftragten entsprechend geänderte Versandverfügungen umgehend auf erstes Verlangen zugehen zu lassen
  5. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den jeweils zuständigen Stellen zu veranlassen.
  6. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Frei, franco, frachtfrei oder ähnliche Klauseln sind lediglich Paritätsklauseln.
  7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen gleich aus welchem tatsächlichem oder rechtlichen Grund zurückzuweisen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass die Erfüllung des Vertrages durch Teilleistungen für ihn kein Interesse hat.

VI. Höhere Gewalt

  1. Behinderungen oder die Unmöglichkeit der Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung durch Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung und für eine den jeweils vorliegenden Umständen entsprechenden angemessenen Zeit danach zu verlängern. Bei Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung ist die betroffene Vertragspartei zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  2. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten.

VII. Gewährleistungshaftung/Abnahme

Im Falle von Mängeln an dem Kaufgegenstand übernehmen wir die Gewährleistung wie folgt:

  1. Bei rechtzeitiger Anzeige und sachlich begründeter Rüge behalten wir uns nach unserer Wahl vor, die betroffene Ware zurückzunehmen und in diesem Umfang Ersatzlieferung oder Nachbesserung vorzunehmen (Nacherfüllung).
  2. Falls wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht oder nicht in vertragsmäßigem Umfange nachkommen, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Weitergehende Ersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern nicht eine vereinbarte Beschaffenheit der Ware fehlt und der Käufer durch diese Zusage gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel gemäß Ziff. 5. nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  5. Beanstandungen sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt und vor Weitergabe der Ware an Dritte, mit vollständiger Fehlerspezifikation und Ort der derzeitigen Lagerung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Be- und Verarbeitung der Ware hat zu unterbleiben oder ist sofort einzustellen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Gelegenheit zu verschaffen, die als fehlerhaft gemeldete Ware durch uns oder von uns Beauftragte an Ort und Stelle zu besichtigen. Im Einzelfall sind wir berechtigt zu verlangen, dass der Käufer die Vertragsware auf seine Kosten an uns oder das Lieferwerk zur abschließenden Feststellung der Fehler zurückverbringt. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen hat der Käufer das Rügerecht verwirkt und die Ware gilt als von dem Käufer als mangelfrei abgenommen.
  6. Garantien im Rechtssinne versprechen wir dem Käufer nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung in jeweiliger Höhe. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer bearbeitenden Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen 4 dass das Eigentum des Käufers an dem vermischen Bestand oder die einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
  5. Werden unsere Forderungen gemäß II, 5 fällig und/oder gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt,
    a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen,
    b) vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht,
    c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl bei.

IX. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Verkaufsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus außervertraglicher Haftung – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

X. Weiterlieferung

  1. Ware, die nicht ausdrücklich zum Export verkauft ist, darf nicht in unverarbeitetem Zustand in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
  2. Ware, die für den Export verkauft ist, darf nicht in unverarbeitetem Zustand in der Bundesrepublik Deutschland belassen, dorthin zurückgeliefert oder in ein anderes als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland geliefert oder verbracht werden. Diese Ware darf auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet werden.
  3. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib der Ware verpflichtet.
  4. Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat der Käufer eine Vertragsstrafe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, soweit dieser von uns nachgewiesen oder gegen uns geltend gemacht wird. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im übrigen stellt der Käufer uns von allen gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüchen, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen unsere Bedingungen stehen, im Innen- verhältnis frei. Insoweit sind wir berechtigt, von dem Käufer die Gestellung einer Sicherheit unserer Wahl zu verlangen, die der Höhe des gegen uns gerichteten Schadenersatzanspruches entspricht.
  5. Der Käufer hat die in Ziff. 1- 4 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur Weitergabe aufzuerlegen und von uns unverzüglich von etwaigen Verstößen in Kenntnis zu setzen; er ist auch verpflichtet, die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche schriftlich geltend zu machen und diese auf Verlangen an uns abzutreten.
  6. Bei Erzeugnissen, die dem Montanvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes.
  7. Bei Gegenständen des Gemeinsamen Marktes der Montanunion ist der Käufer verpflichtet, sich in seinen eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand an die Bestimmungen oder Entscheidungen 30/53 und 37/54 und weiteren Bestimmungen und Entscheidungen der Hohen Behörde in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.

XI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden
  2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Duisburg.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieses AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren Sinn und Zweck dem der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen am nächsten kommt.

XII. Datenschutzklausel

Daten im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind bei uns entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes gespeichert

Elm Stahl Spezialprofilhandel GmbH, 46535 Dinslaken